Wer ist angel maximal

Bei der Planung Ihres Angelausfluges vergessen Sie bitte nicht:

Ihren gültigen Fischereischein (für Personen die 14 Jahre oder älter sind) rechtzeitig die Angelkarte für das jeweilige Gewässer zu kaufen den Personalausweis und wenn Sie eine Tour mit einem führerscheinpflichtigen Boot machen wollen, den Bootsführerschein

Sie ersparen sich damit unnötigen Ärger, der die Freude über das Angelerlebnis trüben könnte.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße nicht mit den von uns erlassenen Regeln übereinstimmen!

Für die Gewässer unseres Unternehmens haben wir darüber hinaus an dieser Stelle einige wichtige Informationen zusammengestellt.

Alle wichtigen Informationen auch als PDF Download hier: Angelregeln als PDF

WICHTIGE HINWEISE:

Angelregeln der Fischerei Müritz-Plau GmbH und der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH

Es empfiehlt sich als Angler mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern vertraut zu machen:

Fischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern

Binnenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern

Aber nicht nur Landesrecht findet Anwendung, sondern auch eine Reihe bundeseinheitlicher Gesetzestexte. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien dabei genannt:

Bundesnaturschutzgesetz

Bundestierschutzgesetz

Bundeswasserstraßenordnung

Schonzeiten:

Gr. Maräne 1. Oktober – 31. Dezember
Quappe 1. Januar – 15. Februar
Wels 1. Mai – 30. Juni
Zander 1. April – 01. Juni
Hecht keine Schonzeit
Aal 1. Dezember – 28. Februar
Seeforelle 1. Oktober – 28. Februar

Mindestmaße:

Aal 55 cm Schleie 25 cm Gr. Maräne 30 cm
Zander 55 cm Barsch 17 cm Aland 25 cm
Hecht 60 cm Quappe 30 cm Wels 70 cm
Rapfen 35 cm Kl. Maräne 12 cm Seeforelle 35cm

Für Karpfen gilt ein Entnahmefenster von 40 cm (Mindestmaß) bis 65 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung).

Für Hechte auf dem Kölpinsee, der Müritz, dem Fleesensee, dem Plauer See, dem Jabelschen See und dem Tollensesee gilt ein Entnahmefenster von 60 cm (Mindestmaß) bis 90 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung).

Schonbezirke/Einschränkungen:

  • In folgenden Gebieten ist das Angeln ganzjährig bzw. in bestimmten Zeiträumen nicht gestattet:
  • Straßenbrücke Vipperow: Von der Straßenbrücke Vipperow ist ein Abstand von 200 Meter (im Umkreis) beim Angeln einzuhalten.
  • Von der Drehbrücke in Malchow ist ein Abstand von 100 Meter (beidseitig im Verlauf der Wasserstraße!) in der Zeit von 20:00-9:00 Uhr einzuhalten.
  • In der Wünnow bei Röbel ist in der Zeit vom 15.02. bis einschließlich 15.07 jegliches Angeln verboten. Beginn des Schonbezirkes ist der Bootschuppen mit der Nummer 4745.
  • Im Stadthafen Röbel ist das Angeln auf Raubfische mit Kunstködern/ Köderfischen/ Fischfetzen im Bereich der Anleger der Schifffahrt (zwischen der 1. Weide (vom Anleger aus betrachtet) am Ufer auf der linken und dem Fischverkaufsboot auf der rechten Seite) vom 01.03. bis einschließlich 31.10. verboten.
  • In der kleinen Müritz (Ab Sektorenfeuer Zielow), vom Müritzarm (Straßenbrücke Vipperow bis Hafen Buchholz), dem Thürensee, dem Tralower See und dem Langen Ort gilt vom 01.04. bis einschließlich 01.06. ein Verbot von Kunstködern damit auch des Schlepp- und Driftangelns.Es gilt das ganze Jahr ein Schleppangelverbot, das Boot ist beim Angeln zu verankern. Beim Driftangeln ist die Nutzung eines Driftankers (trichterförmige Öffnung: mindestens 60cm/ rechteckige Öffnung: mindestens 70cm Diagonale) an mindesten 1,5m Leine vorgeschrieben.
  • Torgelower See: Keine Naturköder (Ausnahmen: Köderfisch
    und Fischfetzen) erlaubt. Angeln nur auf Raubfische gestattet.
  • Am Tiefsee bei Alt Gaarz sind das Uferangeln und das Karpfenangeln vom Boot nicht gestattet.
  • Goldberger See: nur Driftangeln gestattet
  • In den Hafengebieten der Städte
  • Demmin: Peenefluss und Nebengewässer im Bereich der Fischerinsel (Hanseviertel) / Anleger der Fahrgastschiffe / Stichkanal am Hanseufer / vom Stichkanal am Hanseufer bis zum Ende der Hafenanlagen am ehemaligen Schlachthof / vom Anleger der Fahrgastschiffe bis zum Ende der Hafenanlage am Parkplatz westlich der Kahldenbrücke / Befestigter Uferbereich an der ehemaligen Zuckerfabrik (Meyenkrebs)
    Loitz: Peenefluss und Nebengewässer im Bereich beginnend 20m oberhalb der Peenebrücke flussab bis zum Ende des befestigten Uferbereich (Mühlentorvorstadt/Glashütte)
    Jarmen: Peenefluss im Bereich beginnend an der Bootsschuppenanlage (Pegel) flussab bis zum Ende der Hafenanlagen

    ist die Fischereiausübung für Erlaubnisinhaber auf die Verwendung eines einschenkligen Hakens, bei dem die Spannweite (kürzester Abstand zwischen der Hakenspitze und dem Schenkel) 14 mm nicht überschreiten darf, mit natürlichem Köder oder Kunstköder eingeschränkt. Beschwerungselemente (Blei) müssen mindestens 40cm Abstand zum Köder haben. Die Verwendung von Pilkern, Blinkern und Zockern ist verboten. Die Verwendung eines Mehrfachhakens ist nur für die Angelei mit totem Köderfisch zulässig. Hierbei ist ein Mindestabstand von der Bebleiung bis zum Haken von 60cm vorgeschrieben. Der Mehrfachhaken darf maximal eine Spannweite von 14mm pro Schenkel haben. Die Einschränkungen gelten jeweils vom 15.Oktober bis einschließlich 31.März des Folgejahres.

Angelregeln der Fischerei Müritz-Plau GmbH und der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH:

• Mit der Angelkarte für das Uferangeln ist das Angeln nur vom Ufer (inkl. Stege, etc.) gestattet. Anfüttern und Ablegen von Montagen vom Boot ist erlaubt. Mit der Karte für das Boots- und Uferangeln kann sowohl vom Boot (enthalten sind dabei auch Bellyboote und andere Schwimmhilfen) als auch vom Ufer geangelt werden. Das Schlepp- und Driftangeln ist bei dieser Karte enthalten, Ausnahmen siehe Vorderseite und Schonbezirke/Einschränkungen.

• Beim Schleppangeln ist maximal eine Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle erlaubt.Mit LAV-Angelberechtigungen ist ausschließlich das Angeln vom verankerten Boot gestattet. Zusatzgenehmigungen für zwei weitere Schleppruten sind erhältlich.Die Berechtigung gilt pro Person und nicht pro Boot!

• Pro Fangtag dürfen nicht mehr als 20 Stück Barsche, 10 Stück Maränen (Kleine und Große) und nicht mehr als 2 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal oder Karpfen gefangen, mitgenommen bzw. gehältert werden (Beispiel: 1 Hecht + 1 Zander = 2 Fische der genannten Arten).

• Alle Angelkarten gelten jeweils im angegebenen Bereich und frühestens ab dem Datum und der Uhrzeit des Kaufes (auf der Angelkarte vermerkt).

• Das Angeln ist mit maximal drei Handangeln (davon maximal zwei Angeln mit totem Köderfisch bzw. mit Fischfetzen) gleichzeitig erlaubt. Verwendete künstliche Köder oder Köderfischsysteme dürfen mit maximal 3 Haken bestückt sein. Paternoster oder Hegenen mit künstlichen Ködern dürfen mit maximal 3 Anbissstellen ausgestattet sein. Bei Verwendung von Naturködern ist nur eine Anbissstelle pro Angel erlaubt. Eine Ausnahme stellen Hegenen zum Maränenfang auf dem Tollensesee dar, dort sind 5 Anbissstellen mit künstlichen Ködern gestattet.

Ab einer Ködergröße von 12 cm sind die Widerhaken der Haken anzudrücken oder widerhakenlose Haken zu verwenden.

• Die Angelkarte ist nicht übertragbar, es ist ebenfalls nicht gestattet, andere Personen, die 8 Jahre oder älter sind, mitangeln zu lassen. Angelruten müssen so ausgelegt werden, dass eine ständige wirksame Beaufsichtigung und Bedienung durch den Angler gewährleistet ist.

• Von Fischereigeräten ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Stellnetze (gekennzeichnet mit roten oder schwarzen Fahnen).

• Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Müll (Plastikverpackungen, Flaschen, Papier, Angelschnurreste usw.), ist strengstens untersagt. Für die korrekte Entsorgung des Mülls ist der Karteninhaber selbst verantwortlich.

• Wer von einem verschmutzten Angelplatz aus angelt, kann wie der Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden.

• Als Köderfische dürfen nur Fische, die aus dem Gewässer stammen, verwendet werden. Wenn ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, dann dürfen auch keine untermaßigen Fische dieser Arten als Köderfische verwendet werden.

• Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für nicht mehr lebensfähige Fische, die waidgerecht zu töten sind und dann in das Gewässer verbracht werden müssen. Die Benutzung geeigneter Hilfsmittel ist vorgeschrieben.

• Geangelte Fische dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden. Jegliche gewerbliche Nutzung ist ausdrücklich verboten.

• Das Umsetzen von Fischen in andere Gewässer ist nicht gestattet.

• Die Durchführung gewerblicher Angeltouren ist ausschließlich mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Fischerei Müritz-Plau GmbH bzw. der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH gestattet.

• Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können den Entzug der Angelkarte ohne Erstattung des Kaufpreises nach sich ziehen. Darüber hinaus können weitere Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden, da Zuwiderhandlungen generell Straftaten darstellen. Zusätzlich kann ein unbefristetes Angelverbot für die Gewässer der Fischerei Müritz-Plau GmbH bzw. der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH erteilt werden. Durch das Auswerfen von Angelgeräten erklärt jeder Angler sein Einverständnis mit den durch Aushang öffentlich bekannt gemachten Angelregeln der Fischerei Müritz-Plau GmbH und der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen diese Regeln, insbesondere beim Angeln ohne gültige Dokumente, wird eine erhöhte Gebühr von 500 Euro fällig, sowie Strafanzeige gestellt. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

• Die Nichtinanspruchnahme der Angelkarte berechtigt nicht zur Rückforderung des Kaufpreises.

• Der Inhaber der Angelkarte haftet uneingeschränkt und in vollem Umfang für Schäden, die er am und auf dem Gewässer verursacht.

Nähere Informationen erhalten Sie unter Telefon 03991 15 34 0.

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