Was ist der Unterschied zwischen einer Regelaltersrente und einer Altersrente?

Muss ich irgendwann eine Altersrente beantragen?

Sie müssen nicht, sollten es aber unbedingt tun! Denn Ihre Erwerbsminderungsrente läuft maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit Sie ab dem nächsten Monat nicht ohne Einkommen dastehen, sollten Sie rund drei bis sechs Monate davor Ihre Altersrente beantragen.

Beispiel: Magda ist Jahrgang 1960. Sie bezieht eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, ihre persönliche Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und vier Monaten (siehe Grafik). Zu diesem Zeitpunkt wird ihre Erwerbsminderungsrente auslaufen. Aus diesem Grund sollte sie rund fünf Monate vorher einen Antrag auf Altersrente stellen. Wenn sie zu lange wartet, entsteht möglicherweise eine finanzielle Lücke – mit fatalen Folgen für Miete und andere Ausgaben.

Ist meine Altersrente höher oder niedriger als die Erwerbsminderungsrente?

Niedriger fällt sie nicht aus, zumindest nicht wenn beide Rentenarten nahtlos ineinander übergehen. Denn für diesen Fall gilt eine Art Schutzwall, der dafür sorgt, dass Sie nicht weniger in der Tasche haben als zu Zeiten der EM-Rente.

Ob die Altersrente höher ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist zum einen, wie lange Sie bereits krankheitsbedingt ausfallen. Wer viele Jahre nicht arbeiten konnte und dementsprechend nur geringe Entgeltpunkte gesammelt hat, hat nur eine geringe Altersrente zu erwarten. Doch in den meisten Fällen treten Erwerbsminderungsrenten in einem fortgeschrittenen Alter auf. Zu einem Zeitpunkt, an dem das Rentenkonto bereits auf ein mitunter stattliches Volumen angewachsen ist.

Dieses Prozedere führt in der Regel zu einer höheren Altersrente. An dieser Stelle sollten Sie jedoch Folgendes wissen: Etwaige Abschläge, die bei der Erwerbsminderungsrente leider noch gang und gäbe sind, werden beim nahtlosen Wechsel in die Altersrente übernommen.

Kann man auch eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, wenn man aktuell Erwerbsminderungsrentner ist?

Ja, auch das ist möglich. Allerdings gibt es in der Praxis einige Stolpersteine, die genau das verhindern – insbesondere bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese können Sie nur beziehen, wenn Sie auf insgesamt 45 Versicherungsjahre kommen. Zeiten der Erwerbsminderungsrente zählen hier allerdings nicht mit. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder der Rente nach 35 Versicherungsjahren kann Ihnen die EM-Rente in dieser Beziehung übrigens keinen Strich durch die Rechnung machen. Hier sind es eher die zu erwartenden Abschläge, die viele Menschen vor einer vorgezogenen Altersrente zurückschrecken lassen.

Was ist mit einem Minijob neben der Erwerbsminderungsrente? Kann ich den auch im Rahmen der Altersrente ausüben?

Auf jeden Fall. Falls Sie bereits als Erwerbsminderungsrentner einen Minijob hatten, können Sie diesen behalten. Beginnen Sie im Rahmen der Regelaltersgrenze Ihren Ruhestand, wird es jetzt sogar noch einfacher für Sie: Ab diesem Zeitpunkt können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Nutzen Sie eine Form der vorgezogenen Altersrente, bleibt ein Einkommen bis 450 Euro im Monat ohne Folgen. Rechnen müssen Sie, wenn Sie mehr verdienen – dann gilt die Flexirente.

Die Rente wegen Alters (Altersrente) ist in Deutschland neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes eine Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der unterschiedlich ausgestalteten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.

Arten von Altersrenten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt es verschiedene Arten von Altersrenten:

  • die Regelaltersrente,
  • die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind § 237 SGB VI) und
  • die Altersrente für Frauen (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind § 237a SGB VI).
Voraussetzung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mindestalter (vorzeitige Rente mit Abschlag) 65 – 67 (vorzeitige Rente nicht möglich) 63 60 – 62 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) 63 – 65 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend, vorzeitige Rente nicht möglich)
Normale Altersgrenze 65 – 67 (ab Jahrgang 1947 steigend) 65 – 67 (ab Jahrgang 1949 steigend) 63 – 65 (ab Jahrgang 1952 steigend) 63 – 65 (ab Jahrgang 1953 steigend)
Mindest-Versicherungszeit 5 Jahre 35 Jahre 35 Jahre 45 Jahre
Erforderliche Versicherungszeit Beitrags- / Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich (nach Scheidung) oder Rentensplitting und aus 450-€-Jobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten Beitrags- / Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten aus 450-€-Jobs, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, freiwillige Beitragszeiten (nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen)
Besonderheit Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50, vom Versorgungsamt bestätigt)

Regelaltersrente[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§ 35 SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht und beträgt zurzeit (für 1956 Geborene, die 2021/22 in Rente gehen) 65 Jahre und 10 Monate.

Altersrente für langjährig Versicherte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versicherte haben nach § 36 SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Rente nach § 77 SGB VI jedoch um 0,3 Prozent. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 14,4 Prozent. Bei späterer Inanspruchnahme der Rente erhöht sich der Rentenanspruch für jeden Monat um 0,5 Prozent. Durch eine Kombination von vorgezogenem Renteneintritt und Altersteilzeit besteht die Möglichkeit, bei Wahl des Blockmodells bereits mit 61 Jahren in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zu wechseln.

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum 1. Januar 2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem neuen § 38 SGB VI eingeführt.[1] Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.

Die maßgebliche Altersgrenze betrug zunächst 65 Jahre. Durch Einfügung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014[2] konnten Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, die Altersgrenze bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres („Rente mit 63“) erreichen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wurde die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Für die folgenden Jahrgänge wird sie jeweils um weitere 2 Monate angehoben, so dass für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wieder das Alter von 65 Jahren maßgeblich ist.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit[3]
  • Zuschlagsmonate aufgrund von Entgeltpunkten aufgrund einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • Berücksichtigungszeiten,
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von
    • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung[4], in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aber nur, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, generell ausgeschlossen sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
    • Leistungen bei Krankheit und
    • Übergangsgeld,
  • freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
  • Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI).

Seit Herbst 2018 ist die Bundesregierung verpflichtet, alle vier Jahre zu berichten, in welchem Umfang die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, welche Rolle dabei die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit spielt und wie sie weiter entwickelt werden kann.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geburtsjahr Altersgrenze
für die Altersrente
für schwerbehinderte
Menschen
1900–1940 60
1941–1951 60–63
Jan. 1952 63 + 01 Monat
Feb. 1952 63 + 02 Monate
März 1952 63 + 03 Monate
Apr. 1952 63 + 04 Monate
Mai 1952 63 + 05 Monate
Jun.–Dez. 1952 63 + 06 Monate
1953 63 + 07 Monate
1954 63 + 08 Monate
1955 63 + 09 Monate
1956 63 + 10 Monate
1957 63 + 11 Monate
1958 64
1959 64 + 02 Monate
1960 64 + 04 Monate
1961 64 + 06 Monate
1962 64 + 08 Monate
1963 64 + 10 Monate
1964– 65

Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • die Altersgrenze (zwischen 60 und 65 Jahren entsprechend nebenstehender Tabelle und nachfolgendem Text) erreicht haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50) (bei Versicherten bis Jahrgang 1950 war auch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hinreichend) und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Altersgrenze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 lag die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben[5] (siehe nebenstehende Tabelle).

Ausnahmsweise lag die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind[6]. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre[7].

Vorzeitige Inanspruchnahme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben (§ 40); für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die Altersgrenze niedriger (aktuell 61 Jahre und 2 Monate für 1959 Geborene; für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, betrug sie 60 Jahre, siehe § 238 Abs. 2 SGB VI) und
  • die Wartezeit von 25 Jahren einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.

Auslaufende Altersrenten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch das Rentenreformgesetz 1999[8] wurden seit 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz):

  • Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  • Altersrenten für Frauen.

Bei beiden Rentenarten wurde seit dem Jahr 2000 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bis zu 18 % teilweise möglich blieb.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollten, mussten

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sein,[9]
  2. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen,
  4. entweder
    • zum Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder
    • mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben und
  5. in den letzten zehn Jahren[10] vor Rentenbeginn mindestens für acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Die Rente konnte bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (für die Jahrgänge bis 1945 ab dem 60. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1949 ab dem 63. Lebensjahr, Anlage 19 SGB VI). Der Rentenabschlag betrug dann pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 %.

Altersrente für Frauen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versicherte Frauen hatten nach § 237a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
  4. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente wurde für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1940 schrittweise angehoben, ab Geburtsjahrgang 1945 betrug sie 65 Jahre. Ein vorzeitiger Renteneintritt ab dem 60. Lebensjahr war bis Jahrgang 1951 weiterhin möglich, es wurden aber für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Vertrauensschutzregelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Personen bestimmter Jahrgänge gab es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen konnten die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne oder mit geringeren Abschlägen vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die verschiedenen Altersrenten und die mit ihnen verbundenen Altersgrenzen sind politisch stets umstritten. Eine besondere Aufmerksamkeit kommt dabei der 2014 geänderten Rente für besonders langjährig Versicherte zu. Insbesondere aus wirtschaftsnahen Kreisen und Unternehmensverbänden wird diese scharf kritisiert[11]. Dabei wird vor allem auf die Kosten und den Fachkräftemangel verwiesen. So hat beispielsweise das Ifo Institut für Wirtschaftsforschung berechnet und medienwirksam verbreitet, dass im Zeitraum von 2014 bis 2016 die Ausgaben für die Rente für besonders langjährig Versicherte von 6,5 Milliarden Euro betragen hätte und sie damit „teurer als gedacht“ sei. Würden Ausfälle an Steuern und Sozialbeiträgen hinzugerechnet, kommt das Ifo Institut auf Gesamtkosten in dem Zeitraum von 12,5 Milliarden Euro.[12][13]

Andere Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auszahlung der Altersrente (1987) erfolgte in Griechenland oft durch den Postboten wie hier in Ägina.

Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Frankreich setzt sich zusammen aus einer Grundrente und einer Zusatzrenten-Pflichtversicherung Agirc-Arrco.

Nach Rentenreformen von 1993, 1995, 2003, 2010 und 2014[14] liegt das gesetzliche, frühestmögliche Rentenalter, ab dem nach Erreichen einer erforderliche Anzahl an Versicherungstrimestern eine Rente bezogen werden kann, für alle ab 1955 Geborenen bei 62 Jahren, und das volle Rentenalter, bei dem die Rente ungeachtet der Zahl der Trimester ohne Abschläge gewährt wird, je nach Geburtsjahr und persönlichen Situation des Versicherten zwischen 65 und 67 Jahren. Unter bestimmten Umständen ist ein vorgezogener Ruhestand möglich.[15]

Die Zusatzrente Agirc-Arrco wird nach einem Punktesystem berechnet und kann sich je nach Kinderzahl erhöhen.[16]

Namibia[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Namibia gilt das Prinzip der „bedingungslosen Altersrente“. Jeder Namibier, ob erwerbstätig oder nicht, erhält ab dem Renteneintrittsalter von 60 Jahren eine staatliche Einheitsrente von derzeit (Stand August 2019) 1300 Namibia-Dollar (etwa 80 Euro) im Monat. Dadurch kann die Nahrungsmittelgrundversorgung sichergestellt werden.[17][18]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Renteneintrittsalter

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Artikel Art. 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 27 Abs. 10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
  2. Art. 1 Nr. 8 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
  3. dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes,
  4. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Struktur-Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, nicht Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
  5. § 236a Abs. 1 und 2 SGB VI
  6. § 236a Absatz 4 SGB VI
  7. § 236a Absatz 2 SGB VI
  8. vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, PDF, 4 MB)
  9. § 237 SGB VI
  10. Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitslosigkeitszeiten oder Kindererziehungszeiten.
  11. FAZ.net 13. August 2018: Rente mit 63 lockt Facharbeiter in den Ruhestand
  12. ifo Institut: Rente mit 63 wird teurer als gedacht. ifo Institut, 14. Februar 2019, abgerufen am 6. September 2022.
  13. Kerstin Schwenn, Berlin: Ökonomen rechnen vor: Die „Rente mit 63“ ist viel teurer als gedacht. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 12. Februar 2019]).
  14. Rentenreform in Frankreich. DGAP Policy Brief. In: dgap.org. 4. Dezember 2019, abgerufen am 17. Juli 2021.
  15. Das französische Sozialversicherungssystem: Alter. In: cleiss.fr. 2021, abgerufen am 17. Juli 2021.
  16. Frankreich – Renten und Leistungen bei Alter. In: europa.eu. Europäische Kommission, abgerufen am 17. Juli 2021.
  17. President provides update on fight against poverty. New Era, 18. August 2015
  18. Geingob will Armut in Namibia bis 2025 ausrotten. Allgemeine Zeitung, 15. Dezember 2015.

Was ist der Unterschied zwischen Regelaltersrente und Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Der Unterschied liegt darin, dass der Rentenbeginn der späteren Version dieser Altersrente schon mit dem Lebensalter mit oder ab 63 Jahre möglich ist oder war.

Was versteht man unter Regelaltersrente?

Versicherte erhalten die Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze haben vor 1947 Geborene mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

Wer bekommt die Regelaltersrente?

Die reguläre Altersrente, die Regelaltersrente, können fast alle bekommen, die gearbeitet haben oder Kinder erzogen haben. Denn es genügen fünf Jahre Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) als Voraussetzung. Außerdem müssen Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.

Wie viel ist die Regelaltersrente?

Im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2022 beträgt diese Standardrente (auch Eckrente genannt) 1.583,55,- € im Westen. Sie wird wie folgt berechnet: aktueller Rentenwert West 34,19,- € x 45 Jahre. Im Osten liegt die Standardrente wegen des geringeren aktuellen Rentenwerts Ost bei 1.506,15,- €.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte