Was gibt es für neue Corona Regeln?

Was beinhaltet das neue Infektionsschutzgesetz?

Pandemie-Radar

Das Pandemie-Radar soll den Bundesländern ein aussagekräftiges Bild für eine Bewertung der Gefahrenlage bieten. Deshalb gibt es ab dem 1. Oktober 2022 zahlreiche neue Datenerhebungen. So soll es bessere und vor allem tagesgenaue Angaben zur Bettenbelegung geben. Auch der Grund wird erfasst, warum Patient:innen zur stationären Behandlung aufgenommen werden. Zudem sollen Daten aus dem Abwasser-Monitoring erhoben werden. Die bestehenden Daten wie etwa Inzidenz oder R-Werte bleiben bestehen.

Kontaktbeschränkungen

Kontakt- und Zugangsbeschränkungen sind zunächst nicht geplant. Wird jedoch erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag beschlossen, können verschärfte Maßnahmen ergriffen werden.

Was gilt für Schüler:innen?

Die Bundesländer können bei hohem Infektionsgeschehen mit einer Maskenpflicht an Schulen reagieren. Schüler:innen ab der 5. Jahrgangsstufe müssen in dem Fall eine medizinische Maske tragen. Bei einer Corona-Infektion gelten für Schüler:innen die gleichen Regeln wie für Erwachsene: mit einem negativen Selbsttest können sie sich nach 5 Tagen freitesten und wieder am Unterricht teilnehmen.

Schutz vulnerabler Gruppen

Für Besucher:innen von Krankenhäusern sowie von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ausnahmslos eine Testpflicht. Außerdem müssen sie FFP2-Masken tragen. Gleiches gilt für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen.

Neu in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtung ist, dass Beauftragte benannt werden müssen, die sich um Organisation und Verfahren zum Impfen und Testen, um das Hygienemanagement und die Arzneimitteltherapie verantwortlich kümmern.

Regeln für den Arbeitsplatz

Die neu geltende Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beinhaltet die bekannten und bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, die sich im Laufe der Pandemie bewährt haben. So soll das Infektionsgeschehen auch weiterhin beherrschbar bleiben. Eine Testpflicht gibt es nicht. Arbeitgeber sollen für Mitarbeitende in Präsenz ein Testangebot bereitstellen. Ziel ist es, hohe Ausfallzeiten zu minimieren und vor allem das Gesundheitswesen sowie die kritische Infrastruktur nicht zu gefährden.

Folgende Punkte sollten im betrieblichen Hygienekonzept berücksichtigt sein:

  • Umsetzungder AHA+L-Regel am Arbeitsplatz, also Abstand halten, Hygieneregeln beim Niesen und Husten beachten, Alltag mit Maske sowie regelmäßiges Lüften,
  • Verminderung der betriebsbedingten Kontakte,
  • Reduzierung gleichzeitiger Raumnutzung,
  • Angebot von Homeoffice,
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht ausreichen,
  • Testangebote für alle, die in Präsenz beschäftigt sind.

Zudem sollten Beschäftigen dabei unterstützt werden, wenn sie Impfangebote wahrnehmen möchten, und so die Impfquote zu erhöhen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften. Generell sind FFP2 Masken empfehlenswert, da sie einen besseren Schutz bieten. Im Gesundheitswesen ist eine FFP2-Maske daher Pflicht. Ebenso im Fernverkehr. Ausnahme: Das Personal darf eine medizinische Maske tragen.

Schüler:innen müssen medizinische Masken. Kinder zwischen 6-14 Jahren dürfen ebenfalls medizinische Masken tragen Kinder von 6 bis 14 Jahren sind nicht verpflichtet, FFP2-Masken zu tragen.

Wer gilt ab Oktober 2022 als vollständig geimpft?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gelten ab dem 1. Oktober 2022 nur noch Personen mit 3 Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Die Impfausweise nach 2 erhaltenen Impfungen galten nur bis zum 30. September 2022 als Nachweis für eine vollständige Impfung. Ab Anfang Oktober ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung, also eine dritte Impfung notwendig, für den Status "vollständig geimpft".

Auch mit einer Kombination aus 2 Impfdosen und durchgemachter Corona-Infektion gelten sie wie folgt als vollständig geimpft:

  • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
  • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
  • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein). 

Wichtige Fragen und Antworten rund ums Impfen finden Sie in diesem Artikel.

Kinderkrankengeld

Sie können Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind in Quarantäne ist oder zu Hause betreut werden muss. Die Regelung wird bis zum 7. April 2023 verlängert. 2023 besteht längstens für 30 Arbeitstage ein Anspruch auf Krankengeld. Für Alleinerziehende in der der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies für längstens 60 Arbeitstage.

Flankierend ab Herbst

Impfungen: Es sollen ausreichend Impfstoff bereit gestellt werden, die an die neuen Virusvarianten angepasst sind. Außerdem gibt es ausreichend Impfkapazitäten für eine neue Impfkampagne.

Medikamente: Bereitstellung antiviraler Medikamente (etwa Paxlovid), Hausarztkonzept und Hotline. Ausreichend Dosen für Pflegeheime sind bereit für den Einsatz.

Diese Optionen haben die Bundesländer

Erste Stufe

Neben den bundesweit neu geltenden Regeln können die Bundesländer in einer ersten Stufe selbst auch strengere Maßnahmen bei hohem Infektionsgeschehen einführen. Das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur nicht zu überlasten, bleibt weiterhin ein wichtiges Ziel.

Zu den strengeren Maßnahmen gilt – zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen – eine erweiterte FFP2-Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

  • ÖPNV (Personal med. Masken)
  • Innenräume (Restaurants, Bars, Kultur, Freizeit, Sport): FFP2 -/ medizinische Maske Ausnahmen soll es geben für Getestete, frische Geimpfte oder Genesene
  • Schüler:innen ab Klasse 5: medizinische Masken zur Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebes
  • Schulen, Kitas, Gemeinschaftseinrichtungen: Test, Personal Maske
  • Außenveranstaltungen


Ausnahmen der Maskenpflicht für Getestete, frisch Geimpfte und Genesene:

Liegt ein aktueller negativer Corona-Test vor, so entfällt die FFP2-Maskenpflicht bei Freizeit, Sport- und Kulturveranstaltungen, der Gastronomie sowie entsprechenden Einrichtungen. Zudem gilt keine Maskenpflicht für frisch Genesene. Die bisherige 90-Tage-Frist bleibt bestehen. Vollständig Geimpfte (3 Impfungen) sind ebenfalls von der Maskenpflicht befreit. Die letzte Impfung darf dabei höchstens 3 Monate zurück liegen.

Testpflicht

Eine Verpflichtung zum Testen kann in bestimmten Gemeinschaftsreinrichtungen – wie Schulen, Kitas, Unterbringung von Asylbewerbern – als Schutzmaßnahme beschlossen werden.

Zweite Stufe – Maßnahmen nach Landtagsbeschluss

In einer zweiten Stufe können die Bundesländer nach Landtagsbeschluss die Maßnahmen verschärfen, sollten die Maßnahmen aus der 1. Stufe nicht ausreichen. Damit sollen in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur erhalten bleiben.

  • FFP2-Masken/medizinische Masken (ohne Ausnahme)
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte)
  • Abstandsgebot: Anordnung von einem Mindestabstand von 1,50 Meter im öffentlichen Raum
  • Personenobergrenzen (bei Veranstaltungen in Innenräumen) • Außenveranstaltungen: Tragen der FFP2-Maske wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Ausnahmen für Geimpfte und Genesene entfallen


Nach welchen Richtlinien entscheiden die Bundesländer bei ihren Maßnahmen?

Die Länder können Maßnahmen ergreifen, sobald sie eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens befürchten. Bewertet wird dies anhand regionaler Infektionszahlen sowie der stationären Versorgungskapazität. Ab dem 1. Oktober 2022 gibt es auch das neue Pandemie-Radar. Es dient ebenfalls als Entscheidungshilfe für die Länder.

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