Wann verfällt Urlaub bei Beamten NRW?

Vollzitat:

"Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
  Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BUrlV Anhang EV +++)

Überschrift: Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 24.9.1980 I 1889 mWv 1.1.1980
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 9.11.2004 I 2806 mWv 1.1.2005

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.

sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,

2.

ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder

3.

das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.

eines Urlaubs ohne Besoldung oder

2.

einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung

um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie

1.

zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2.

im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit verteilt ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich

1.

für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,

2.

für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.

Wann verfallen Urlaubstage Beamte?

Beamtinnen und Beamten des Bundes stehen 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV). Diese sind grundsätzlich im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen. Nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub, der nicht bis spätestens zum 31. Dezember des folgenden Jahres genommen wurde, verfällt.

Hat der Beamte Anspruch auf Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub?

1. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht genom- mene Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlichen gewährten Mindesturlaubsan- spruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) abzugelten, soweit er nicht verfal- len ist.

Wie viele Urlaubstage pro Jahr Beamte NRW?

§ 5 (Fn 4) Urlaubsdauer (2) Der Urlaub beträgt vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Kann Beamter gezwungen werden Urlaub zu nehmen?

Keine Verpflichtung, Urlaub zu nehmen Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen. Der Dienstherr darf zwar an einzelnen Tagen in Wahrnehmung seines Organisationsrechts Dienststellen schließen, jedoch nicht auf dem Rücken der Beschäftigten.

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