Kann ich Urlaub vom alten Arbeitgeber mitnehmen?

Ein Jobwechsel ist heutzutage keine Seltenheit. Je nach Branche ist es sogar üblich, regelmäßig neue Herausforderungen und Arbeitgeber zu wählen. Wie und ob der Urlaubsanspruch vom alten zum neuen Job mitgenommen werden kann, ist vielen Arbeitnehmern jedoch unklar. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Leister erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel haben.

Veröffentlicht am 26. Oktober 2016

Ein ausgeglichenes Verhältnis von Arbeit und Freizeit ist immer mehr Menschen besonders wichtig. Sie betrachten ihre Urlaubstage als eine kostbare Zeit, um Energie zu tanken, neue Perspektiven einzunehmen und zu reisen. Viele Arbeitnehmer haben jedoch bei einem Jobwechsel Angst, ihre Urlaubstage auf Spiel zu setzen. Denn sie sind unsicher, ob sie ihren Urlaubsanspruch vom alten mit zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Dr. Wolfgang Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt im finanzen.de-Interview, welche Ansprüche Arbeitnehmer haben und wie sie ihren Urlausanspruch beim neuen Chef durchsetzen.

Viele Arbeitnehmer wechseln unterjährig ihren Arbeitsplatz. Dürfen sie ihren Resturlaub mit ins neue Angestelltenverhältnis nehmen oder müssen die Urlaubstage ausgezahlt werden?

Dr. Leister: Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr nur einmal seinen Urlaubsanspruch. Wechselt er seinen Job, hat er nur dann noch einen Anspruch auf Urlaubstage bei seinem neuen Arbeitgeber, wenn er diesen nicht schon im alten aufgebraucht hat. Hat der Arbeitnehmer im alten Arbeitsverhältnis keinen Urlaub oder keine Urlaubsabgeltung erhalten, entsteht der Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis uneingeschränkt.

Eine Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage gibt es laut Gesetz nur in solchen Fällen, in denen der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Das nennt sich dann Urlaubsabgeltung und ist über Paragraf 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt.

Wie häufig gibt es Streit um Urlaubsansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern?

Dr. Leister: Streit über die Höhe von Urlaubsansprüchen gibt es eher selten. Es kommt jedoch häufiger vor, dass sich die Parteien uneins sind, wenn es um die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, also wie viel Geld dem Arbeitnehmer für nicht genommene Urlaubstage zusteht.

Was müssen Arbeitnehmer unbedingt wissen, bevor sie ihren Arbeitgeber wechseln, um ihre Ansprüche geltend zu machen?

Dr. Leister: Wer unterjährig seinen Arbeitgeber wechselt, sollte sich von seinem alten Arbeitgeber eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen lassen. Mit dieser Bescheinigung ist es einfacher, bei dem neuen Arbeitgeber Einigkeit über den noch zu gewährenden Urlaub zu erzielen.

Arbeitnehmer sollten unabhängig davon wissen, dass sie Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub haben, sobald sie sechs Monate, also zum Beispiel vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2016, bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Eine Rechtsschutzversicherung gibt vielen Menschen ein gutes Gefühl, weil sie im Streitfall kostenlose professionelle Hilfe an ihrer Seite wissen. Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch im Arbeitsrecht alle anfallenden Kosten?

Dr. Leister: Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es generell keine Kostenerstattung. Die einzige Möglichkeit, sich vor Kosten zu schützen, ist eine Rechtsschutzversicherung. Alle großen Versicherungen bieten Arbeitsrechtsschutz an. Diese zahlen dann in Streitfällen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Hat der Prozess keine Aussicht auf Erfolg, kommt auch die Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten auf. Ich finde, dass eine Rechtsschutzversicherung jedem Arbeitnehmer unbedingt anzuraten ist.

Die Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht muss jeder selbst zahlen

Bei Gerichtsverfahren ist es üblich, dass die Partei, die den Rechtsstreit verliert, für die entstandenen Prozess- und Anwaltskosten aufkommt. Beim Arbeitsgericht ist das anders. Hier trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten. Nur eine Rechtschutzversicherung schützt vor diesen Kosten.

Wann bietet sich der Gang vors Arbeitsgericht denn an? Würden Sie in manchen Fällen eher eine Mediation empfehlen?

Dr. Leister: Generell sollten Arbeitnehmer zum Arbeitsgericht gehen, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, gegen die sie sich wehren wollen. Die Klagefrist beträgt dabei drei Wochen ab Eingang der Kündigung.

Die Mediation ist in arbeitsrechtlichen Verfahren eher nicht zu empfehlen. Das liegt einfach daran, dass sie darauf aufbaut ist, dass beide Parteien eine Lösung des Problems herbeiführen wollen müssen. In vielen arbeitsrechtlichen Streitfällen ist das aber nicht gegeben.

Vielen Dank für das Interview, Herr Dr. Leister!

Das Interview führte Cora Christine Döhn.

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2. Resturlaub bei Kündigungmuss dieser genommen werden? Verbleibende Urlaubstage muss der Arbeitnehmer – soweit zeitlich möglich – vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber ihn gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG abgelten.

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