Adresse gleich wie lieferanschrift


Ladungsfähige Anschrift. (© Denis Junker/ Fotolia.com)

Die Bezeichnung ladungsfähige Anschrift bzw. Adresse meint in der Rechtswissenschaft und der juristischen Praxis je nach Rechtsgebiet und Zusammenhang den Wohnsitz oder eine andere Anschrift der betreffenden Person. Maßgebend ist, dass die betreffende (natürliche oder juristische) Person tatsächlich unter der angegebenen Adresse anzutreffen beziehungsweise erreichbar ist.

Wohnort als ladungsfähige Anschrift nach ZPO

Im Rahmen des deutschen Zivilprozessrechts ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift („Wohnort“) gemäß § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] einer der notwendigen Inhalte vorbereitender Schriftsätze. Die Angabe der ladungsfähigen Adresse ist insofern zwingende Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten. Sie dient in diesem Zusammenhang vor allem der Zustellung der Klage an den Beklagten sowie gegebenenfalls der Vereinfachung einer eventuellen späteren Vollstreckung.

Wird die Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, so ist die Klage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH] unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – Az.: IVb ZR 4/87). Hintergrund hierfür ist, dass durch die Zustellung das Prozessrechtsverhältnis begründet wird und, falls der Beklagte in einem Verfahren ohne „Anwaltszwang“ nicht durch einen Anwalt vertreten wird, dass die Anschrift schlichtweg praktisch notwendig ist, um den Beklagten überhaupt zur mündlichen Verhandlung laden zu können. Dennoch ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse auch im Anwaltsprozess (vgl. § 78 ZPO) notwendig.

„Wohnort“ im Sinne des § 130 Nr. 1 ZPO bedeutet, dass eine vollständige Anschrift des Wohnsitzes bestehend aus Straße, Hausnummer und Gemeinde anzugeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – Az.: IVb ZR 4/87). Für Unternehmen gilt entsprechend die Angabe der Geschäftsanschrift.

Ausnahmen gelten nur in seltenen und besonders begründeten Fällen, beispielsweise bei Klageerhebung gegen einen unbekannten Erben oder aus besonderen Geheimhaltungsinteressen. In diesen Fällen muss dem Gerichtzumindest eine Begründung eingereicht werden, damit es prüfen kann, ob der Verzicht auf Angabe der ladungsfähigen Adresse gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – Az.: IVb ZR 4/87). Ausnahmsweise kann statt des Wohnsitzes die Adresse des Arbeitsplatzes der betreffenden Person angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 – Az.: VI ZR 198/99).

Strafrecht

Im Rahmen des deutschen Strafprozessrechts wird ein Zeuge nach § 68 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung [StPO] bei Beginn einer Vernehmung unter anderem zu seinem Wohnort befragt. Hier reicht allerdings regelmäßig bereits die Angabe der Gemeinde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1990 – 3 StR 428/89).

Die Angabe des Dienstortes anstelle des Wohnortes ist im Falle der Zeugenvernehmung dann gestattet, wenn der Zeuge über Wahrnehmungen aussagt, die er in amtlicher Eigenschaft gemacht hat (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 2 StPO).

Ferner kann einem Zeugen gemäß § 68 Absatz 2 StPO gestattet werden, seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Adresse anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zur Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnorts Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden (vgl. § 68 Absatz 2 Satz 1 StPO).

Handelsrecht

Weitere Vorschriften, welche die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fordern sind zum Beispiel:

  • § 29 Handelsgesetzbuch [HGB], welcher regelt, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
  • § 8 Absatz 4 Nr. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG], welcher festlegt, dass bei der Anmeldung einer GmbH eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist.
  • § 5 Absatz 1 Nr. 1 Telemediengesetz [TMG], der bestimmt, dass Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien unter anderem den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dies erfolgt dann in aller Regel beispielsweise im Impressum einer Internetseite.

Bei den zuletzt genannten Vorschriften geht es insbesondere darum, die Rechtsverfolgung sowohl für Verbraucher als auch für Geschäftspartner zu vereinfachen.

Ist Versandadresse gleich Lieferadresse?

Die Lieferadresse ist der physische Ort, an dem die bestellten Artikel ankommen werden, auch bekannt als Versandadresse.

Was ist der Unterschied zwischen Liefer und Rechnungsadresse?

Die Lieferadresse ist jene Anschrift, an die bestellte Produkte gesendet oder in sonstiger Form geliefert werden. Die Rechnungsadresse kann jedoch eine andere Anschrift sein, nämlich jene der Person, die sich um die Bezahlung der bestellten Produkte kümmert.

Was ist die Lieferanschrift?

Die Lieferadresse ist die Anschrift, an die die Ware geliefert wird und diese ist in manchen Fällen nicht identisch mit der Rechnungsadresse. So gibt es zum Beispiel Unternehmen, die eine Lagerhalle an einem anderen Ort als ihre sonstigen Geschäftsräume haben.

Was ist der Unterschied zwischen Postanschrift und Hausanschrift?

Die Hausanschrift ist gedacht für Pakete und sonstige Lieferungen, die Postanschrift für Briefe bzw. Dokumente. Häufig sind Haus- und Postanschrift identisch, d.h. Straße, Postleitzahl und Ort haben die gleichen Werte.

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